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	<title>Info-Sozialrecht.de</title>
	<link>http://patientenanwalt-muenster.com</link>
	<description>Der SOZIALRECHTBLOG von Jürgen Langhals</description>
	<pubDate>Fri, 09 Mar 2012 08:54:55 +0000</pubDate>
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		<title>Keine Hartz IV - Leistungen für EU Zuwanderer!?</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Mar 2012 08:53:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jürgen Langhals</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsförderung]]></category>

		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem Bericht der Frankfurter Rundschau existiert eine Geschäftsanweisung des Bundesarbeitministeriums an die Bundesagentur für Arbeit vom 23.02.12, wonach neue EU-Zuwanderer etwa aus Griechenland oder Spanien keine Hartz-IV-Leistungen mehr erhalten sollen, wenn sie sich in Deutschland arbeitssuchend melden.
KAWUMM! Mal wieder ein Paukenschlag, und das wohl ohne Not, sofern die stellvertretende SPD-Bundestagsfraktionsvorsitzende Elke Ferner Recht hat, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Bericht der <a href="http://www.fr-online.de/arbeit---soziales/kein-hartz-iv-fuer-zuwanderer--bund-sperrt-europas-joblose-aus,1473632,11804656.html" title="FR-Online" target="_blank">Frankfurter Rundschau</a> existiert eine Geschäftsanweisung des Bundesarbeitministeriums an die Bundesagentur für Arbeit vom 23.02.12, wonach neue EU-Zuwanderer etwa aus Griechenland oder Spanien keine Hartz-IV-Leistungen mehr erhalten sollen, wenn sie sich in Deutschland arbeitssuchend melden.</p>
<p>KAWUMM! Mal wieder ein Paukenschlag, und das wohl ohne Not, sofern die stellvertretende SPD-Bundestagsfraktionsvorsitzende Elke Ferner Recht hat, dass nämlich so gut wie kein Zuwanderer aus der EU direkt nach seiner Ankunft in Deutschland Harzt IV beantragen würde. Auch die Bundesagentur für Arbeit sieht wohl aktuell kein Handlungsbedarf.</p>
<p>Ob diese Regelung mit der Verfassung und/oder mit dem EU-Recht vereinbar ist, scheint mehr als fraglich; Stichwort: Gleichbehandlungsgrundsatz und Freizügigkeitsgrundsatz.  Man siehe nur die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zum beschränkten Landeserziehungsgeld in Bayern (1 BvL 14/07). Da es aber ja kaum jemand betreffen soll, fragt sich, ob sich ein Kläger finden lässt?</p>
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		</item>
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		<title>Allergische Reaktion kann ein Unfall sein!</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Mar 2012 09:30:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jürgen Langhals</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer Allergiker ist, sollte aufpassen, was er isst! Der (unbewusste) Verzehr von allergenhaltigen Nahrungsmitteln kann zu allerigschen Reaktionen mit lebensbedrohlichen oder gesundheitsschädigenden Folgen führen! Gut beraten ist, wer für diesen Fall eine private Unfallversicherung abgeschlossen hat, oder etwa nicht?
Ja, so meint zumindest das OLG München im Urteil vom 01.03.2012 (Az.: 14 U 2523/11), denn die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://patientenanwalt-muenster.com/__oneclick_uploads/2012/03/0188h1006.png" title="0188h1006.png"><img src="http://patientenanwalt-muenster.com/__oneclick_uploads/2012/03/0188h1006.thumbnail.png" alt="0188h1006.png" /></a>Wer Allergiker ist, sollte aufpassen, was er isst! Der (unbewusste) Verzehr von allergenhaltigen Nahrungsmitteln kann zu allerigschen Reaktionen mit lebensbedrohlichen oder gesundheitsschädigenden Folgen führen! Gut beraten ist, wer für diesen Fall eine private Unfallversicherung abgeschlossen hat, oder etwa nicht?</p>
<p>Ja, so meint zumindest das OLG München im Urteil vom 01.03.2012 (Az.: 14 U 2523/11), denn die allergische Reaktion, welche durch die Nahrungsaufnahme hervorgerufen wurde, sei ein Unfall im Sinne der privaten Unfallversicherung. Auch sei die allergische Reaktionsbereitschaft des Körpers in Bezug auf allergenghaltige Nahrungsmittel keine Vorerkrankung, womit sich auch nicht die Leistungsansprüche gegenüber dem Versicherer mindern würden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, denn es wurde die Revision zum BGH zugelassen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Beratungshilfe für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft</title>
		<link>http://patientenanwalt-muenster.com/2012/03/02/beratungshilfe-fur-mitglieder-der-bedarfsgemeinschaft/</link>
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		<pubDate>Fri, 02 Mar 2012 10:30:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jürgen Langhals</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsförderung]]></category>

		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Grundrecht auf Rechtswahrnehmungsgelegenheit garantiert die erforderliche anwaltliche Beratung im Rahmen der Bewilligung von Beratungshilfe. Das Bundesverfassungsgericht verweist in seinem Beschluss vom 08.02.2012 (s. PM Nr. 15/2012 vom 29.02.12) darauf, dass Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft (Leistungsempfänger nach SGB II, Harzt IV) die Beratungshilfe daher nicht pauschal verweigert werden darf, nur weil einem anderen Mitglied bereits in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Grundrecht auf Rechtswahrnehmungsgelegenheit garantiert die erforderliche anwaltliche Beratung im Rahmen der Bewilligung von Beratungshilfe. Das Bundesverfassungsgericht verweist in seinem Beschluss vom 08.02.2012 (<a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg12-015.html" title="BVerfG PM Nr. 15/2012" target="_blank">s. PM Nr. 15/2012 vom 29.02.12</a>) darauf, dass Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft (Leistungsempfänger nach SGB II, Harzt IV) die Beratungshilfe daher nicht pauschal verweigert werden darf, nur weil einem anderen Mitglied bereits in einem parallel gelagerten Fall Beratungshilfe bewilligt worden sei. Ebenso kann auch nicht Kindern, als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, pauschal die Beratungshilfe unter dem Hinweis verweigert werden, dass sie durch andere Mitglieder gesetzlich vertreten würden.</p>
<p>Für die Bewilligung bzw. Versagung von Beratungshilfe kommt es vielmehr im Einzelfall darauf an, ob auch Bemittelte (sprich nicht Hilfsbedürftige) vernünftigerweise jeweils einen Anwalt hinzuziehen würden. Dies ist dann nicht anzunehmen, wenn der Vortrag der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft jeweils dieselbe Zielrichtung haben, und so die anwaltliche Beratung, die ein Mitglied erhalten hat, ohne Probleme auf die eigene Situation der anderen Mitglieder übertragen werden kann.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Hohe Haftstrafen im Turiner Asbest-Prozess!</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Feb 2012 09:26:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jürgen Langhals</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsunfälle]]></category>

		<category><![CDATA[Berufskrankheiten]]></category>

		<category><![CDATA[Asbestose]]></category>

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		<description><![CDATA[Erstmals werden Unternehmer für den leichtfertigen Umgang mit krebserregenden Stoffen zur Verantwortung gezogen. Das Turiner Gericht verurteilte am 13.02.12 die ehemaligen Mitbesitzer der Eternit S.p.A. (Genua), den Schweizer Industriellen Stephan Schmidheiny und den belgischen Baron Jean-Louis de Cartier, zu jeweils 16 Jahren Haft sowie zu Geldstrafen in Millionenhöhe. Sie sollen für den Tod einiger tausend [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Erstmals werden Unternehmer für den leichtfertigen Umgang mit krebserregenden Stoffen zur Verantwortung gezogen. Das Turiner Gericht verurteilte am 13.02.12 die ehemaligen Mitbesitzer der Eternit S.p.A. (Genua), den Schweizer Industriellen Stephan Schmidheiny und den belgischen Baron Jean-Louis de Cartier, zu jeweils 16 Jahren Haft sowie zu Geldstrafen in Millionenhöhe. Sie sollen für den Tod einiger tausend Menschen und der Herbeiführung einer Umweltkatastrophe verantwortlich sein.</p>
<p>Für die Opfer und deren Angehörigen bedeutet dieses Urteil eine Genugtuung, auch wenn unklar ist, ob die Angeklagten jemals ihre Haftstrafe tatsächlich verbüßen werden. Sie waren zu keinem Zeitpunkt beim Prozess anwesend. Zudem wurde die Berufung gegen das Urteil angekündigt.</p>
<p>Das Urteil hat jedoch eine erhebliche Mahnwirkung weit über Italien hinaus. Weitere Verfahren wurden bereits angekündigt, auch in der Schweiz. In Frankreich und Belgien sind Verfahren anhängig bzw. wurden ebenfalls Urteile verkündet.</p>
<p>Experten halten das Turiner Urteil für überfällig, aber zugleich für vermeidbar, denn bereits seit den 50er-/60er-Jahren belegten wissenschaftliche Studien die Gefährlichkeit von Asbest und asbesthaltigen Produkten. Diese Studien bewirkten jedoch nichts, vielmehr wurden die Erkenntnisse unter den Wissenschaftlern, Institutionen und Behörden nicht ausreichend weitergegeben. Mit den entsprechenden Folgen. s. hierzu <a href="http://www.swissinfo.ch/ger/wirtschaft/Wir_muessen_vor_der_Katastrophe_eingreifen.html?cid=32119146" target="_blank">swissinfo.ch</a> mit vielen interssanten und nützlichen Informationen.</p>
<p>Der Schweizer Verein für Asbestopfer und deren Angehörige <a href="http://www.asbestopfer.ch/" target="_blank">asbestopfer.ch</a> informiert am 03.03.12 über die Auswirkungen des Turiner Urteils.</p>
<p>Welche Bedeutung das Urteil in Deutschland haben könnte, bleibt unklar. Das Urteil hat jedenfalls eine wesentliche Mahnwirkung nicht leichtfertig mit krebserregenden bzw. gesundheitsschädigenden Stoffen umzugehen, unabhängig von Asbest. Es stellt eine Verantwortlichkeit und Haftung in den Vordergrund, wenn trotz wissenschaftlicher Erkenntnisse, Umwelt und Menschen vorsätzlich oder fahrlässig aus wirtschaftlichen Gründen geschädigt werden. Dies gilt u.U. für tausende von Industrieprodukten.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Fakten, Fakten und an den Betriebsrat denken!</title>
		<link>http://patientenanwalt-muenster.com/2012/02/13/fakten-fakten-und-an-den-betriebsrat-denken/</link>
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		<pubDate>Mon, 13 Feb 2012 16:37:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jürgen Langhals</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine wirksame Kündigung auszusprechen ist meist gar nicht so einfach, sogar wenn der (begründete) Verdacht eines Diebstahls vorliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Betriebsrat im Unternehmen besteht.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 10.02.2012 - Az.: 2 Sa 305/11 - entschieden, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat vor der beabsichtigten Kündigung nicht nur die konkreten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine wirksame Kündigung auszusprechen ist meist gar nicht so einfach, sogar wenn der (begründete) Verdacht eines Diebstahls vorliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Betriebsrat im Unternehmen besteht.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit <a href="http://www.lto.de/de/html/nachrichten/5558/lag-schleswig-holstein-betriebsrat-muss-umfassend-ueber-fristlose-kuendigung-unterrichtet-werden/" title="Legal Tribune 13.02.12" target="_blank">Urteil vom 10.02.2012 - Az.: 2 Sa 305/11 -</a> entschieden, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat vor der beabsichtigten Kündigung nicht nur die konkreten Fakten mitteilen muss, aus denen sich der Verdacht des Diebstahls ergibt. Vielmehr muss er auch den Verlauf des Arbeitsverhältnisses und seine Interessenabwägung mitteilen. Hierzu zählen u.a. auch Abmahnungen und Ermahnungen, welche dem Arbeitnehmer erteilt wurden, als auch welche Gesichtspunkte der Arbeitgeber vor dem Kündigungsentschluss wie gegeneinander abgewogen hat.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Neue Sprung-Revision zum Thema Versorgungsausgleich und Hinterbliebenenrente</title>
		<link>http://patientenanwalt-muenster.com/2012/02/07/neue-sprung-revision-zum-thema-versorgungsausgleich-und-hinterbliebenenrente/</link>
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		<pubDate>Tue, 07 Feb 2012 13:56:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jürgen Langhals</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Verwunderung nahm meine Mandantin zur Kenntnis, dass ihre große Witwenrente aufgrund eines Versorgungsausgleichs gekürzt wurde, obwohl doch ihr in 2011 verstorbener Ehemann seine Regelaltersrente ungekürzt erhalten hatte.
Der verstorbene Ehemann war bereits zuvor einmal verheiratet. Diese Ehe wurde 1980 wieder geschieden und es wurde ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Kurz nach der Scheidung verstarb jedoch die geschiedene [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Verwunderung nahm meine Mandantin zur Kenntnis, dass ihre große Witwenrente aufgrund eines Versorgungsausgleichs gekürzt wurde, obwohl doch ihr in 2011 verstorbener Ehemann seine Regelaltersrente ungekürzt erhalten hatte.</p>
<p>Der verstorbene Ehemann war bereits zuvor einmal verheiratet. Diese Ehe wurde 1980 wieder geschieden und es wurde ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Kurz nach der Scheidung verstarb jedoch die geschiedene Ehefrau. In 1993 teilte der Rentenversicherungsträger dem Ehemann mit, dass aus der Versicherung der Ausgleichsberechtigten (verstorbene Ehefrau) nur geringfügig Leistungen in Anspruch genommen wurden, und zwar unterhalb des Grenzbetrages. Der Ehemann stellte sodann einen Antrag nach § 4 VAHRG, welchem in 1996 stattgegeben wurde. Er erhielt daraufhin seine Rente in ungekürzter Höhe ausgezahlt, wobei jedoch die geringfügig in Anspruch genommenen Leistungen aus der Versicherung der Ausgleichsberechtigten verrechnet wurden. Man kann sagen, er hatte seinen ungekürzten Rentenanspruch zurückgekauft.</p>
<p>Nach dem Tod des Ehemannes nahm der Rentenversicherungsträger nunmehr (wieder) eine Kürzung aufgrund des damaligen Versorgungsausgleichs bei der großen Witwenrente vor. Er beruft sich dabei auf die Vorschriften der §§ 37, 38 VersAusglG, welches jedoch erst am 01.09.09 in Kraft getreten ist. Nach § 37 sei lediglich die Minderung der Rente ausgesetzt gewesen; eine Rückübertragung der Rentenanwartschaft würde nicht stattfinden und die Aussetzung der Minderung der Rente würde mit dem Tod der ausgleichspflichtigen Person enden.</p>
<p>Die Klage vor dem zuständigen Sozialgericht blieb für meine - zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretene- Mandantin erfolglos. Das Sozialgericht vertritt die Ansicht, dass die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (Tod des Ehemanns) geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich seien, und meine Mandantin nicht berechtigt sei, gemäß § 37 VersAusglG einen Antrag auf Anpassung zu stellen.</p>
<p>Dies mag für die Fälle richtig sein, wonach der Versorgungsausgleich nach dem 01.09.09 eingeleitet bzw. abgeschlossen wurde. Jedoch auf die Übergangsvorschrift des § 48 VersAusglG ging das Sozialgericht nicht ein. Demnach ist in Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 01.09.09 eingeleitet  worden sind, das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht  weiterhin anzuwenden.</p>
<p>Das Sozialgericht hat die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen; der Rentenversicherungsträger hat der Einlegung der Sprungrevision zugestimmt. Ich habe heute fristwahrend die Sprungsrevision eingelegt, und werde über den Ausgang berichten.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Das Jobcenter und der Datenschutz</title>
		<link>http://patientenanwalt-muenster.com/2012/02/03/das-jobcenter-und-der-datenschutz/</link>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 11:57:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jürgen Langhals</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsförderung]]></category>

		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Sozialdaten dürfen von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden; vgl. § 35 SGB I. Unter Sozialdaten versteht man die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der/des Betroffenen. Das Bundessozialgericht hat nunmehr am 25.01.12 (Az.: B 14 AS 65/11 R) entschieden, dass ein Jobcenter unbefugt Sozialgeheimnisse offenbart hat, weil es dem Vermieter des Leistungsempfängers schriftlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sozialdaten dürfen von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden; vgl. § 35 SGB I. Unter Sozialdaten versteht man die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der/des Betroffenen. Das <a href="http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&amp;Art=ps&amp;Datum=2012&amp;nr=12310&amp;pos=1&amp;anz=3" title="BSG vom 25.01.12" target="_blank">Bundessozialgericht hat nunmehr am 25.01.12 (Az.: B 14 AS 65/11 R)</a> entschieden, dass ein Jobcenter unbefugt Sozialgeheimnisse offenbart hat, weil es dem Vermieter des Leistungsempfängers schriftlich als auch telefonisch den Leistungsbezug mitgeteilt hat.</p>
<p>Das Jobcenter hatte in diesem Fall bei dem Vermieter des Leistungsempfängers recherchiert, ohne den Leistungsempfänger vorher um Erlaubnis zu fragen. Der Vermieter sollte Angaben zu einem Auszahlungstermin und zur Höhe einer Mietkaution machen; ebenso wurde bzgl. vorhandener (Einbau-)Schränke in der Wohnung gefragt. Der Vermieter hatte erst so von dem Leistungsbezug erfahren; und der Leistungsempfänger sah sich so dem Hohn und Spott des Vermieters ausgesetzt. Diese Vorgehensweise war dem Jobcenter - ohne Zustimmung des Leistungsempfängers - untersagt. Das Offenbaren der Sozialdaten war nicht erforderlich, um die eigenen Aufgaben des Jobcenters zu erfüllen.</p>
<p>Einer Vorgehensweise, welcher man in der Praxis durchaus häufiger begegnen kann, wurde so der Riegel vorgeschoben.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>GRÜNE forden Beweislastumkehr für Asbestose-Erkrankte</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 11:41:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jürgen Langhals</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Berufskrankheiten]]></category>

		<category><![CDATA[Asbestose]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie sich einem auf Youtube veröffentlichenten Interview ergibt, setzen sich Bündnis90/DieGrünen für eine Beweislastumkehr im Rahmen der Feststellung und Entschädigung von asbestbedingten Berufskrankheiten durch die gesetzliche Unfallversicherung ein.  Dies betrifft demnach die Berufskrankeiten-Tatbestände Nr. 4103 bis 4105 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung. Im Allgemeinen kann man von Asbestose-Erkrankten sprechen.
Der Hintergrund der Forderung ist verständlich. Wer mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie sich einem auf <a href="http://www.youtube.com/watch?v=mw0JbIcziY0" title="GRÜNE fordern Beweislastumkehr" target="_blank">Youtube veröffentlichenten Interview</a> ergibt, setzen sich Bündnis90/DieGrünen für eine Beweislastumkehr im Rahmen der Feststellung und Entschädigung von asbestbedingten Berufskrankheiten durch die gesetzliche Unfallversicherung ein.  Dies betrifft demnach die Berufskrankeiten-Tatbestände Nr. 4103 bis 4105 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung. Im Allgemeinen kann man von Asbestose-Erkrankten sprechen.</p>
<p>Der Hintergrund der Forderung ist verständlich. Wer mit Asbest gearbeitet hat oder asbesthaltigen Stoffen ausgesetzt war, erkrankt nicht selten erst 20 oder 30 Jahre später. Das Problem für die Betroffenen ist der Nachweis der ausreichenden beruflichen Einwirkungen, d.h. der Kontakt mit Asbest nach Umfang und Dauer. Diesen Nachweis haben die Betroffenen grds. im Vollbeweis zu führen und geraten daher häufig in Beweisnot, wenn keine Zeugen oder Unterlagen existieren oder der ehemalige Arbeitgeber nicht mehr exitiert bzw. dieser keine Angaben mehr macht.</p>
<p>Dennoch halte ich diese Forderung nicht für durchsetzbar; zumal sie sich nur auf die asbestbedingten Erkrankungen beschränkt. Viele Berufskrankheitentatbestände teilen ein ähnliches Schicksal. Als Beispiel seien nur die Silikose bei Bergleuten (Staublunge), chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen oder die bandscheibenbedingten Erkrankungen der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule genannt. Gerade bei letzteren müssen die Hebe- und Tragelasten teils über Jahrzehnte ermittelt und nachgewiesen werden. Konsequent wäre daher eine generelle Beweislastumkehr zu fordern; was aber zugleich unrealistisch ist.</p>
<p>Die Lösung kann nur in gewissen Beweiserleichterungen gesehen werden. So gibt es typische Risikoberufe oder es könnten berufskundliche Sachverständige beauftragt werden, wobei den Betroffenen ein Auswahl- und Vorschlagsrecht zu gewähren wäre, wie bei den medizinischen Gutachten.</p>
<p>Eine Änderung in absehbarer Zeit ist leider nicht zu sehen; evtl. erst nach einem Regierungswechsel.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Winterpause beendet!</title>
		<link>http://patientenanwalt-muenster.com/2012/02/01/winterpause-beendet/</link>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 11:13:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jürgen Langhals</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Die 6wöchige Blog-Winterpause ist hiermit offziell beendet!
Es wird auch in 2012 wieder eine Menge aus dem Sozialrecht und dem Patientenrecht zu berichten geben. Bereits im Januar sind mir einige merkwürdige Verfahrensweisen und Entscheidungen vor den Sozialgerichten untergekommen, über die ich demnächst berichten werde.
Der Blog wird in nächster Zeit eine andere Gestaltung erhalten und weiter ausgebaut [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die 6wöchige Blog-Winterpause ist hiermit offziell beendet!</p>
<p>Es wird auch in 2012 wieder eine Menge aus dem Sozialrecht und dem Patientenrecht zu berichten geben. Bereits im Januar sind mir einige merkwürdige Verfahrensweisen und Entscheidungen vor den Sozialgerichten untergekommen, über die ich demnächst berichten werde.</p>
<p>Der Blog wird in nächster Zeit eine andere Gestaltung erhalten und weiter ausgebaut werden. Ich freue mich auf alte und neue Leser sowie auf Kommentare.</p>
<p><a href="http://patientenanwalt-muenster.com/__oneclick_uploads/2011/09/img_9718.JPG" title="RA Jürgen Langhals"><img src="http://patientenanwalt-muenster.com/__oneclick_uploads/2011/09/img_9718.thumbnail.JPG" alt="RA Jürgen Langhals" /></a></p>
<p>Jürgen Langhals, RA und FA für Sozialrecht</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Elterngeld und Mini-Job</title>
		<link>http://patientenanwalt-muenster.com/2011/12/16/elterngeld-und-mini-job/</link>
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		<pubDate>Fri, 16 Dec 2011 10:59:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jürgen Langhals</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das erzielte Arbeitsentgelt ist auf das Elterngeld anzurechnen. Von dem anzurechnenden Arbeitsentgelt sind jedoch die Werbungskosten abzusetzen. Dies gilt auch bei einem Mini-Job, selbst wenn bereits nach dem Steuerrecht im Ansatz keine Werbungskosten berücksichtigt werden! Die Richtlinien des Bundesfamilienministeriums sowie § 40a EStG sind insoweit nicht einschlägig. s. BSG Urteil vom 15.12.11, Az.: B 10 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das erzielte Arbeitsentgelt ist auf das Elterngeld anzurechnen. Von dem anzurechnenden Arbeitsentgelt sind jedoch die Werbungskosten abzusetzen. Dies gilt auch bei einem Mini-Job, selbst wenn bereits nach dem Steuerrecht im Ansatz keine Werbungskosten berücksichtigt werden! Die Richtlinien des Bundesfamilienministeriums sowie § 40a EStG sind insoweit nicht einschlägig. <a href="http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&amp;Art=tm&amp;Datum=2011&amp;nr=12262" title="BSG vom 15.12.11" target="_blank">s. BSG Urteil vom 15.12.11, Az.: B 10 EG 13/10 R</a>.</p>
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