“Die Berufskrankheit 4302 beschreibt obstruktive Atemwegserkrankungen, die durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursacht wurden. Erschwert wird eine eindeutige Diagnose dadurch, dass es keine definierten Verfahren gibt. Ein Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) hilft, die Beurteilung dieser Erkrankung zu konkretisieren. Ein Artikel im IPA-Journal (02/2011) gibt Hintergrundinformationen zum Thema“, so heißt es im DGUV-Newsletter von November/2011.
Der Artikel ist jedoch kritisch zu bewerten, den die Autoren (Prof. Merget, Prof. Brüning) sind auch als Beratungsärzte der Berufsgenossenschaften bekannt und führen auch in deren Auftrag Gutachten durch. Ich selbst habe schon mehrfach in meiner beruflichen Praxis Gutachten und Stellungnahmen dieser Ärzte zu würdigen gehabt. Die grundsätzliche Problematik ist den Sozialgerichten bekannt: “Diese verschiedenen Veröffentlichungen sind jedoch jeweils kritisch zu würdigen, zumal ein Teil der Autoren aktive oder ehemalige Bedienstete von Versicherungsträgern sind oder diesen in anderer Weise nahe stehen”, (vgl. LSG BRB Urt. v. 31.03.11 – L 3 U 319/08; BSG – B 2 U 26/04 R).
Der Artikel behandelt u.a. zwei Beispielsfälle: Zum einen den Fall eines 60-jährigen Schlosser mit regelmäßigen Schweißarbeiten” und den Fall einer 51jährigen Arbeiterin in einer Siebdruckerei. In beiden Fällen wurde von den Autoren die Anerkennung einer Berufskrankheit abgelehnt. Die Angaben der Versicherten zu den teils jahrzehntelang zurückliegenden beruflichen Einwirkungen genügt den Autoren nicht, sie verlangen eine Dokumentation und verlassen sich allein auf den Präventionsdienst der Berufsgenossenschaft. Hier zeigt sich das Darlegungs- und Beweisproblem für die Betroffenen; ihnen wird grundsätzlich nicht geglaubt. In welchen Fällen ist aber das Ausmaß der beruflichen Einwirkungen über Jahrzehnte hinreichend dokumentiert? Am Anfang des beruflichen Lebens denken die meisten ja auch noch gar nicht daran, dass sie an einer Berufskrankheit erkranken könnten.
Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass es stets auf die individuellen Belastungen des jeweiligen Versicherten ankommt; und damit nicht auf die verallgemeinerten Dokumentationen der Präventionsdienste. Jedes vernünftige arbeitsmedizinische Gutachten baut daher (auch) auf den Angaben des Versicherten zu seinem Berufsleben auf.
Folgt man den Autoren des Artikels, so wird es auch in Zukunft überwiegend zu einer Ablehnung der Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4302 kommen.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die WELDOX-Studie als eine der größten Studien zur Metallbelastung von Schweißern hingewiesen.