Archive for the ‘Krankenversicherung’ Category

Kindergeld und Studium

Freitag, November 11th, 2011

StudierendeDie Einkünfte- und Bezügegrenze für die Zahlung von Kindergeld liegt bei 7.680,- € jährlich. Wird diese Grenze durch Einkünfte des studierenden Kindes überschritten, entfällt das Kindergeld.

Semestergebühren als auch Aufwendungen für eine private Krankenversicherung, die Eltern für ihr Kind geleistet haben, sind jedoch einkünftemindernd zu berücksichtigen; so entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 28.10.11, Az.: 3 K 1332/09 Kg). In Bezug auf die private Krankenversicherung sei es dabei unerheblich, ob das Kind Versicherungsnehmer oder bloß versicherte Person sei.  Das Kind kann sich demnach entweder selbst krankenversicheren und die Bezüge von den Eltern zur Verfügung gestellt bekommen oder die Eltern versichern das Kind und führen unmittelbar die Beiträge als eigene Verpflichtung an die Versicherung ab.

Keine Kostenerstattung für eiweißreduzierte Diätnahrung

Freitag, November 11th, 2011

NahrungEs gibt (Stoffwechsel-)Erkrankungen, die eine eiweißreduzierte Diätnahrung zwingend erforderlich machen, um schwerwiegende Krankheitsfolgen zu vermeiden. Den Nahrungsmitteln wird daher in diesen Fällen etwas entzogen.

Die Krankenkassen übernehmen grds die Kosten für eine bilanzierte oder ergänzend bilanzierte Diät im Sinne der Arzneimittel-Richtlinie. In diesen Fällen werden jedoch der Nahrung gezielt Proteine hinzugefügt. Das BSG entschied nunmehr mit Urteil vom 08.11.11 (s. PM vom 08.11.11, Az.: B 1 KR 20/10 R), das im umgekehrten Falle, nämlich dem Entzug von Nahrungsbestandteilen, keine Kostenerstattung durch die Krankenkasse erfolgen muss.

Diese Entscheidung halte ich für wenig nachvollziehbar, und nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Wo soll für den erkrankten Versicherten der Unterschied liegen, wenn seine Erkrankung erfordert, dass der Nahrung etwas entzogen oder hinzugefügt wird? Auch wenn die Gesetzesmaterialien etwas anderes aussagen mögen, so ist doch hier eine Auslegung im Lichte der Grundrechte geboten.

Zweitversorgung mit einem Therapiestuhl durch die Krankenkasse!?

Freitag, November 4th, 2011

Schwerst(geh-)behinderte Kinder werden von der Krankenkasse mit einem Therapiestuhl (Aktivrollstuhl) erstversorgt. Wie sieht es aber aus, wenn dieser heimische Therapiestuhl nicht zum Transport zu einer Kindertageseinrichtung oder Förderschule verwendet werden kann, sei es, weil man ihn per se nicht transportieren kann oder aber nicht genügend Ladekapazitäten des vom Schulträger organisierten Schülerspezialverkehrs bestehen?

Das Bundessozialgericht hat am 03.11.11 diese Fragen zu entscheiden gehabt, und dabei differenziert:

“Den Besuch einer Kindertageseinrichtung sieht der Senat weiterhin nicht als allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens an. Noch nicht der Schulpflicht unterliegende gehbehinderte Kinder im Alter zwischen drei und sechs Jahren können aber gleichwohl die Zweitausstattung mit einem weiteren Therapiestuhl auf Kosten der GKV verlangen, wenn der bereits vorhandene heimische Therapiestuhl wochentäglich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand zum Kindergarten transportiert werden könnte und bei diesen Kindern deshalb die Förderung ihrer Schulfähigkeit sowie die Integration in den Kreis Gleichaltriger nicht gesichert wären.” (BSG vom 03.11.11, Terminbericht Nr. 52/11; B 3 KR 13/10 R; B 3 KR 7/11 R; B 3 KR 8/11 R)

“Grundsätzlich erfüllen die Krankenkassen ihre gesetzliche Verpflichtung zur Überlassung von Hilfsmitteln durch eine ausreichende Erstversorgung - hier jeweils mit einem Aktivrollstuhl. Eine Zweitversorgung - auch zum Schulbesuch - kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, worauf schon in den Hilfsmittelrichtlinien (HMR) des GBA zutreffend hingewiesen wird. In allen zu entscheidenden Fällen handelte es sich um zum Transport geeignete Aktivrollstühle, die allein mangels Ladekapazität des vom Schulträger organisierten Schülerspezialverkehrs nicht mitgenommen werden konnten. Dieser Mangel führt indes nicht zu einem Anspruch gegen die GKV auf Zweitversorgung, so dass die geltend gemachten Erstattungsansprüche des überörtlichen Sozialhilfeträgers nicht begründet sind.” (BSG vom 03.11.11, Terminbericht Nr. 52/11; B 3 KR 3/11 R; B 3 KR 4/11 R; B 3 KR 5/11 R)

Entscheidend ist somit, ob der Therapiestuhl (Aktivrollstuhl) nicht zum Transport geeignet ist bzw. nur mit unzumutbaren Aufwand transportiert werden kann. In diesem Fall ist die Zweitversorgung durch die Krankenkasse sicherzustellen. Scheitert der Transport allein an der Ladekapazität, hat also seine Ursache im nicht ausreichenden Schülerspezialverkehr, so geht dies nicht zu Lasten der Krankenkasse.

Krankengeld nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Donnerstag, Oktober 27th, 2011

Ein Anspruch auf Krankengeld entsteht erst nach dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Doch was ist, wenn das Arbeitsverhältnis, z.B. durch Kündigung, beendigt wird, und sich der Arbeitnehmer erst am letzten Tag seines Arbeitsverhältnisses von einem Arzt krankschreiben lässt? Das Arbeitsverhältnis endet ja am nächsten Tag und damit auch die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld. Entsprechend haben die Krankenkassen bislang die Zahlung von Krankengeld verweigert.

Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des LSG NRW vom 14.07.11 (Az.: L 16 KR 73/10; s. such PM vom 24.10.11) sei jedoch für den Krankengeldanspruch ausreichend, dass “die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt worden ist, an dem noch die Versicherung mit Krankengeldanspruch bestanden hat und sich dann der Krankengeldanspruch nahtlos an das beendete Arbeitsverhältnis anschließt”.

Außerdem müsse die Krankenkasse den Versicherten darauf hinweisen , dass “er bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag des Zeitraums, für den der Arzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, die weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt feststellen lassen muss. Versäumt die Kasse diesen Hinweis, ist es unschädlich, wenn der Versicherte erst einen Tag später den Arzt aufsucht und deshalb kein lückenloser Krankengeldanspruch besteht”.

Dieses Urteil hat ggf. weitreichende Folgen für die kurz- bis mittelfristige Absicherung nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Arbeitnehmer, die erkrankt sind, können so erst Krankengeld beanspruchen, bevor sie Arbeitslosengeld beziehen.  Dies gilt demnach auch bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung; wer sich noch am selben Tag zum Arzt begibt, weil er krank ist (!), und der Arzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, hat Anspruch auf Krankengeld. Jedoch muss man sich in dem Fall nicht wundern, wenn dieses vom Arbeitgeber bzw. der Krankenkasse bezweifelt wird, und eine Abklärung durch Gutachten erfolgt.

Das Urteil des LSG ist noch nicht rechtskräftig; die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen.

Recht - einfach - Praxis zum download bereit!

Montag, April 18th, 2011

Die aktuelle Ausgabe unseres Kanzlei-Newsletters mit aktuellen Urteilen und Beiträgen steht hier zum download bereit!

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Für Betriebsrentner geht es um viel Geld!

Montag, April 18th, 2011

Krankenkassen dürfen keine Beiträge für privat weitergeführte Altersvorsorge kassieren.

Viele Betriebsrentner haben nach dem Ausscheiden aus ihrer Firma den zunächst als betriebliche Altersvorsorge abgeschlossenen Vertrag (Direktversicherung) von ihren ehemaligen Arbeitgeber übernommen und privat weitergeführt. Bislang haben die Krankenkassen nicht nur auf den Anteil, der aus den Prämienzahlungen des ehemaligen Arbeitgebers stammt, die vollen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung kassiert (derzeit: 17,45% !), sondern auch noch auf den privat finanzierten Anteil des Betriebsrentners. Diese Praxis ist verfassungswidrig! Zu Unrecht kassierte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können von der Krankenkasse zurückverlangt werden, jedoch nur für vier Jahre rückwirkend ab Antragstellung! (more…)