Archive for Februar, 2012

Hohe Haftstrafen im Turiner Asbest-Prozess!

Freitag, Februar 17th, 2012

Erstmals werden Unternehmer für den leichtfertigen Umgang mit krebserregenden Stoffen zur Verantwortung gezogen. Das Turiner Gericht verurteilte am 13.02.12 die ehemaligen Mitbesitzer der Eternit S.p.A. (Genua), den Schweizer Industriellen Stephan Schmidheiny und den belgischen Baron Jean-Louis de Cartier, zu jeweils 16 Jahren Haft sowie zu Geldstrafen in Millionenhöhe. Sie sollen für den Tod einiger tausend Menschen und der Herbeiführung einer Umweltkatastrophe verantwortlich sein.

Für die Opfer und deren Angehörigen bedeutet dieses Urteil eine Genugtuung, auch wenn unklar ist, ob die Angeklagten jemals ihre Haftstrafe tatsächlich verbüßen werden. Sie waren zu keinem Zeitpunkt beim Prozess anwesend. Zudem wurde die Berufung gegen das Urteil angekündigt.

Das Urteil hat jedoch eine erhebliche Mahnwirkung weit über Italien hinaus. Weitere Verfahren wurden bereits angekündigt, auch in der Schweiz. In Frankreich und Belgien sind Verfahren anhängig bzw. wurden ebenfalls Urteile verkündet.

Experten halten das Turiner Urteil für überfällig, aber zugleich für vermeidbar, denn bereits seit den 50er-/60er-Jahren belegten wissenschaftliche Studien die Gefährlichkeit von Asbest und asbesthaltigen Produkten. Diese Studien bewirkten jedoch nichts, vielmehr wurden die Erkenntnisse unter den Wissenschaftlern, Institutionen und Behörden nicht ausreichend weitergegeben. Mit den entsprechenden Folgen. s. hierzu swissinfo.ch mit vielen interssanten und nützlichen Informationen.

Der Schweizer Verein für Asbestopfer und deren Angehörige asbestopfer.ch informiert am 03.03.12 über die Auswirkungen des Turiner Urteils.

Welche Bedeutung das Urteil in Deutschland haben könnte, bleibt unklar. Das Urteil hat jedenfalls eine wesentliche Mahnwirkung nicht leichtfertig mit krebserregenden bzw. gesundheitsschädigenden Stoffen umzugehen, unabhängig von Asbest. Es stellt eine Verantwortlichkeit und Haftung in den Vordergrund, wenn trotz wissenschaftlicher Erkenntnisse, Umwelt und Menschen vorsätzlich oder fahrlässig aus wirtschaftlichen Gründen geschädigt werden. Dies gilt u.U. für tausende von Industrieprodukten.

Fakten, Fakten und an den Betriebsrat denken!

Montag, Februar 13th, 2012

Eine wirksame Kündigung auszusprechen ist meist gar nicht so einfach, sogar wenn der (begründete) Verdacht eines Diebstahls vorliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Betriebsrat im Unternehmen besteht.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 10.02.2012 - Az.: 2 Sa 305/11 - entschieden, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat vor der beabsichtigten Kündigung nicht nur die konkreten Fakten mitteilen muss, aus denen sich der Verdacht des Diebstahls ergibt. Vielmehr muss er auch den Verlauf des Arbeitsverhältnisses und seine Interessenabwägung mitteilen. Hierzu zählen u.a. auch Abmahnungen und Ermahnungen, welche dem Arbeitnehmer erteilt wurden, als auch welche Gesichtspunkte der Arbeitgeber vor dem Kündigungsentschluss wie gegeneinander abgewogen hat.

Neue Sprung-Revision zum Thema Versorgungsausgleich und Hinterbliebenenrente

Dienstag, Februar 7th, 2012

Mit Verwunderung nahm meine Mandantin zur Kenntnis, dass ihre große Witwenrente aufgrund eines Versorgungsausgleichs gekürzt wurde, obwohl doch ihr in 2011 verstorbener Ehemann seine Regelaltersrente ungekürzt erhalten hatte.

Der verstorbene Ehemann war bereits zuvor einmal verheiratet. Diese Ehe wurde 1980 wieder geschieden und es wurde ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Kurz nach der Scheidung verstarb jedoch die geschiedene Ehefrau. In 1993 teilte der Rentenversicherungsträger dem Ehemann mit, dass aus der Versicherung der Ausgleichsberechtigten (verstorbene Ehefrau) nur geringfügig Leistungen in Anspruch genommen wurden, und zwar unterhalb des Grenzbetrages. Der Ehemann stellte sodann einen Antrag nach § 4 VAHRG, welchem in 1996 stattgegeben wurde. Er erhielt daraufhin seine Rente in ungekürzter Höhe ausgezahlt, wobei jedoch die geringfügig in Anspruch genommenen Leistungen aus der Versicherung der Ausgleichsberechtigten verrechnet wurden. Man kann sagen, er hatte seinen ungekürzten Rentenanspruch zurückgekauft.

Nach dem Tod des Ehemannes nahm der Rentenversicherungsträger nunmehr (wieder) eine Kürzung aufgrund des damaligen Versorgungsausgleichs bei der großen Witwenrente vor. Er beruft sich dabei auf die Vorschriften der §§ 37, 38 VersAusglG, welches jedoch erst am 01.09.09 in Kraft getreten ist. Nach § 37 sei lediglich die Minderung der Rente ausgesetzt gewesen; eine Rückübertragung der Rentenanwartschaft würde nicht stattfinden und die Aussetzung der Minderung der Rente würde mit dem Tod der ausgleichspflichtigen Person enden.

Die Klage vor dem zuständigen Sozialgericht blieb für meine - zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretene- Mandantin erfolglos. Das Sozialgericht vertritt die Ansicht, dass die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (Tod des Ehemanns) geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich seien, und meine Mandantin nicht berechtigt sei, gemäß § 37 VersAusglG einen Antrag auf Anpassung zu stellen.

Dies mag für die Fälle richtig sein, wonach der Versorgungsausgleich nach dem 01.09.09 eingeleitet bzw. abgeschlossen wurde. Jedoch auf die Übergangsvorschrift des § 48 VersAusglG ging das Sozialgericht nicht ein. Demnach ist in Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 01.09.09 eingeleitet worden sind, das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

Das Sozialgericht hat die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen; der Rentenversicherungsträger hat der Einlegung der Sprungrevision zugestimmt. Ich habe heute fristwahrend die Sprungsrevision eingelegt, und werde über den Ausgang berichten.

Das Jobcenter und der Datenschutz

Freitag, Februar 3rd, 2012

Sozialdaten dürfen von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden; vgl. § 35 SGB I. Unter Sozialdaten versteht man die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der/des Betroffenen. Das Bundessozialgericht hat nunmehr am 25.01.12 (Az.: B 14 AS 65/11 R) entschieden, dass ein Jobcenter unbefugt Sozialgeheimnisse offenbart hat, weil es dem Vermieter des Leistungsempfängers schriftlich als auch telefonisch den Leistungsbezug mitgeteilt hat.

Das Jobcenter hatte in diesem Fall bei dem Vermieter des Leistungsempfängers recherchiert, ohne den Leistungsempfänger vorher um Erlaubnis zu fragen. Der Vermieter sollte Angaben zu einem Auszahlungstermin und zur Höhe einer Mietkaution machen; ebenso wurde bzgl. vorhandener (Einbau-)Schränke in der Wohnung gefragt. Der Vermieter hatte erst so von dem Leistungsbezug erfahren; und der Leistungsempfänger sah sich so dem Hohn und Spott des Vermieters ausgesetzt. Diese Vorgehensweise war dem Jobcenter - ohne Zustimmung des Leistungsempfängers - untersagt. Das Offenbaren der Sozialdaten war nicht erforderlich, um die eigenen Aufgaben des Jobcenters zu erfüllen.

Einer Vorgehensweise, welcher man in der Praxis durchaus häufiger begegnen kann, wurde so der Riegel vorgeschoben.

GRÜNE forden Beweislastumkehr für Asbestose-Erkrankte

Mittwoch, Februar 1st, 2012

Wie sich einem auf Youtube veröffentlichenten Interview ergibt, setzen sich Bündnis90/DieGrünen für eine Beweislastumkehr im Rahmen der Feststellung und Entschädigung von asbestbedingten Berufskrankheiten durch die gesetzliche Unfallversicherung ein.  Dies betrifft demnach die Berufskrankeiten-Tatbestände Nr. 4103 bis 4105 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung. Im Allgemeinen kann man von Asbestose-Erkrankten sprechen.

Der Hintergrund der Forderung ist verständlich. Wer mit Asbest gearbeitet hat oder asbesthaltigen Stoffen ausgesetzt war, erkrankt nicht selten erst 20 oder 30 Jahre später. Das Problem für die Betroffenen ist der Nachweis der ausreichenden beruflichen Einwirkungen, d.h. der Kontakt mit Asbest nach Umfang und Dauer. Diesen Nachweis haben die Betroffenen grds. im Vollbeweis zu führen und geraten daher häufig in Beweisnot, wenn keine Zeugen oder Unterlagen existieren oder der ehemalige Arbeitgeber nicht mehr exitiert bzw. dieser keine Angaben mehr macht.

Dennoch halte ich diese Forderung nicht für durchsetzbar; zumal sie sich nur auf die asbestbedingten Erkrankungen beschränkt. Viele Berufskrankheitentatbestände teilen ein ähnliches Schicksal. Als Beispiel seien nur die Silikose bei Bergleuten (Staublunge), chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen oder die bandscheibenbedingten Erkrankungen der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule genannt. Gerade bei letzteren müssen die Hebe- und Tragelasten teils über Jahrzehnte ermittelt und nachgewiesen werden. Konsequent wäre daher eine generelle Beweislastumkehr zu fordern; was aber zugleich unrealistisch ist.

Die Lösung kann nur in gewissen Beweiserleichterungen gesehen werden. So gibt es typische Risikoberufe oder es könnten berufskundliche Sachverständige beauftragt werden, wobei den Betroffenen ein Auswahl- und Vorschlagsrecht zu gewähren wäre, wie bei den medizinischen Gutachten.

Eine Änderung in absehbarer Zeit ist leider nicht zu sehen; evtl. erst nach einem Regierungswechsel.

Winterpause beendet!

Mittwoch, Februar 1st, 2012

Die 6wöchige Blog-Winterpause ist hiermit offziell beendet!

Es wird auch in 2012 wieder eine Menge aus dem Sozialrecht und dem Patientenrecht zu berichten geben. Bereits im Januar sind mir einige merkwürdige Verfahrensweisen und Entscheidungen vor den Sozialgerichten untergekommen, über die ich demnächst berichten werde.

Der Blog wird in nächster Zeit eine andere Gestaltung erhalten und weiter ausgebaut werden. Ich freue mich auf alte und neue Leser sowie auf Kommentare.

RA Jürgen Langhals

Jürgen Langhals, RA und FA für Sozialrecht