Gründungszuschuss ade?!
Nach dem von der Bundesregierung vorgelegten “Gesetzentwurf zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt” sollen bereits zum 01.04.2012 große Teile dieses Gesetzes in Kraft treten. Der Gesetzentwurf enthält umfangreiche Änderungen im 3. Sozialgesetzbuch (SGB III, Arbeitsförderung) und sieht Änderungen von mehr als 30 weiteren Gesetzen vor.
Diese “Jahrhundert-Reform” enthält außer einer neuen Nummerierung der §§ 29 bis 279a SGB III keinen großen Wurf. Alle Beteiligten, wie Gerichte, Behörden und Anwälte, müssen sich im Wesentlichen an neue Paragraphennummern gewöhnen, und sämtliche Gesetze, die auf die entsprechenden Regelungen im SGB III verweisen, müssen daher geändert werden. Dies erzeugt lediglich Verwirrung, Unverständnis und natürlich Kosten!
Zumindest eine wichtige Änderung dürfte jedoch der Gesetzentwurf vorsehen, nämlich zum Gründungszuschuss. Dieser soll zu einer Ermessensleistung seitens der Arbeitsagentur werden. Was das bedeutet, kann man sich in Zeiten knapper Kassen leicht vorstellen. Die Ausgaben für den Gründungszuschuss dürften (stark) zurückgehen, zumal Ermessensentscheidungen vor Gericht nur schwer angreifbar sind. Anstatt das Unternehmertum und die Selbständigkeit, und damit das Ziel der Beendigung von Arbeitslosigkeit, zu fördern, wird es wohl ungleich schwieriger werden, der Arbeitslosigkeit mittels der Umsetzung einer Geschäftsidee zu entfliehen.