Verbale Entgleisung bei Gericht
Mittwoch, November 30th, 2011Schon ein starkes Stück, was sich da ein Richter am Landgericht Hagen geleistet hat.
In dem Klageverfahren war für Dienstag den 10.05.2011 ein Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt. Der Anwalt des Beklagten hatte erst am Sonntag den 08.05.2011, die Klageerwiderung zur Vorbereitung dieses Termins angefertigt und am selben Tag zu Gericht gebracht.
Nun ist klar, dass der Anwalt des Klägers diesen Schriftsatz als verspätet gerügt hatte. Darüber hatte das Gericht zu entscheiden, und sonst nichts. Der Richter kommentierte jedoch seinen Unmut über den späten Schriftsatz wohl “mit erhobener und lauter Stimme” mit den Worten: “es sei schön, dass sich der Beklagtenvertreter noch am 08.05.2011, einem Sonntag und immerhin dem Jahrestag des Kriegsendes, die Mühe gemacht habe, einen Schriftsatz zu fertigen und diesen zum Gericht zu bringen”.
Es folgte, was bei einem firmen Anwalt folgen muss, nämlich ein Antrag auf Ablehnung des Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit (kurz: Befangenheitsantrag). Diesen Antrag stellte der Anwalt zu Protokoll, was der Richter tatsächlich zunächst verweigerte aufzunehmen. Letztlich nahm der Richter das Ablehnungsgesuch doch zu Protokoll; was wohlgemerkt seine Pflicht war.
Der Richter selbst hielt sich deswegen nicht für befangen; dies sah jedoch das Oberlandesgericht Hamm Gott sei dank anders; s. Beschluss vom 06.10.11, I-32 W 19/11.
Das OLG Hamm hielt das Ablehnungsgesuch für gerechtfertigt und quittierte das Verhalten des Richters mit folgenden Ausführungen:
“Bereits mit dem Hinweis, die Klageerwiderung sei “noch am 08.05.2011, einem Sonntag und immerhin dem Jahrestag des Kriegsendes” gefertigt worden, hat der Richter seinen (weiten) Verhaltensspielraum verlassen. Die Herstellung eines – wie auch immer gemeinten – zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Fertigung eines Schriftsatzes im vorliegenden Rechtsstreit und dem Ende des 2. Weltkrieges, der unsäglich viel Leid hervorgerufen und Millionen Menschen das Leben gekostet hat, kann nicht mehr als ungeschickte oder auch unglückliche Formulierung verstanden, sondern muss in aller Deutlichkeit als gänzlich sachwidrige, verbale Entgleisung bezeichnet werden. Von einem Richter kann und muss auch in der Einordnung historischer Ereignisse mehr Fingerspitzengefühl erwartet werden. Dass sich der Beklagtenvertreter entgegen seiner Ankündigung über die gerichtlich gesetzte Frist hinweggesetzt und mit der Einreichung der Klageerwiderung unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2011 letztlich eine deutliche Verzögerung des Rechtsstreits herbeigeführt hat, hätte der Einzelrichter unschwer in sachlicher Art und Weise beanstanden können.”